- Wann endet meine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich?
- Darf ich eine Wohnung in Österreich behalten?
- Was ist die Wegzugsbesteuerung, und trifft sie meine Dubai-Immobilie?
- Werden meine Überweisungen gemeldet?
- Erfährt das Finanzamt von meinem Konto in Dubai?
Wann die unbeschränkte Steuerpflicht endet
Offizielle Regel Maßgeblich sind zwei Anknüpfungspunkte, beide in § 26 BAO. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er nicht nur vorübergehend verweilt; ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten begründet ihn stets und von Beginn an.1
Daraus folgt der Satz, der in Beratungsgesprächen am meisten Widerspruch auslöst: Die Abmeldung beim Meldeamt ist ein Indiz, aber kein Schalter. Wer die Eigentumswohnung in Wien behält und sie jederzeit nutzen kann, hat weiterhin einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften, auch wenn der Hauptwohnsitz längst in Dubai gemeldet ist. Erst wenn beide Anknüpfungspunkte wegfallen, endet die unbeschränkte Steuerpflicht.
Die Zweitwohnsitzverordnung und die 70 Tage
Offizielle Regel Es gibt eine Ausnahme, und sie ist enger, als sie klingt. Nach § 1 Abs. 1 der Zweitwohnsitzverordnung begründet bei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz, in denen sie allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird.2
Zwei Bedingungen daran werden regelmäßig übersehen. Erstens greift die Verordnung nur, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind (§ 1 Abs. 2). Ohne Aufzeichnung keine Entlastung. Zweitens stellt § 3 klar, dass die Benutzung des inländischen Wohnsitzes eines unbeschränkt steuerpflichtigen Partners einen Wohnsitz begründet.2 Wer allein auszieht und die Familie bleibt, kommt über diese Verordnung nicht heraus.
Erfahrung Nexus Bridge Die fünf Jahre sind der Punkt, der die Planung bestimmt. In den ersten fünf Kalenderjahren nach dem Wegzug hilft die Verordnung nicht, unabhängig davon, wie wenige Tage Sie tatsächlich in Österreich sind. Wer in dieser Zeit eine inländische Wohnung behalten will, sollte das mit seinem Steuerberater durchrechnen, bevor er sie behält.
Wegzugsbesteuerung: der Drittstaat macht den Unterschied
Offizielle Regel Nach § 27 Abs. 6 Z 1 EStG gelten Umstände, die zu einer Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts an bestimmten Wirtschaftsgütern führen, als Veräußerung. Betroffen sind Kapitalvermögen, Derivate und Kryptowährungen. Bei Wegzug einer natürlichen Person in einen EU- oder EWR-Staat kann auf Antrag über die Abgabenschuld nur abgesprochen werden, ohne sie festzusetzen, bis das Wirtschaftsgut tatsächlich veräußert wird. Ein späterer Wegzug in einen Staat, der davon nicht erfasst ist, gilt selbst als Veräußerung.3
Die Vereinigten Arabischen Emirate sind ein Drittstaat. Für den Wegzug dorthin sieht die Vorschrift das Nichtfestsetzungskonzept nach ihrem Wortlaut nicht vor. Wer also Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder ein Wertpapierdepot mit stillen Reserven hält, sollte diese Frage lange vor dem Umzug klären und nicht im Monat davor.
- § 27 Abs. 6 EStG betrifft Kapitalvermögen. Ihre Wohnung in Dubai fällt nicht darunter.
- Das Ratenzahlungskonzept, von dem in diesem Zusammenhang oft die Rede ist, gehört zum betrieblichen Bereich und steht in § 6 EStG. Wir haben die geltende Fassung dieser Vorschrift nicht selbst geprüft und machen dazu deshalb hier keine Angabe.
Was das für die Wohnung in Dubai bedeutet
Solange Sie in Österreich ansässig sind, gilt für die Dubai-Immobilie das, was seit der Veranlagung 2023 im Abkommen steht: Österreich rechnet die emiratische Steuer an, statt die Einkünfte freizustellen.6 Die Mieteinkünfte gehören also in Ihre österreichische Erklärung. Den ganzen Rechenweg mit Abschreibung, Verkauf und Erbfall haben wir unter Dubai-Immobilie in der österreichischen Steuererklärung aufgeschrieben.
Endet die unbeschränkte Steuerpflicht, endet auch der österreichische Zugriff auf diese Einkünfte, weil die Anknüpfung nach § 26 BAO wegfällt.1 Genau deshalb ist der Zeitpunkt des Wegzugs bei vermieteten Objekten eine Rechengröße und keine Formalie. Und genau deshalb lohnt es sich, den Kauf und den Umzug nicht als zwei getrennte Vorgänge zu planen.
Meldungen: Kapitalabfluss und Kontodaten
Offizielle Regel Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur melden hohe Kapitalabflüsse an den Bundesminister für Finanzen. Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von mindestens 50.000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen, unter anderem Auszahlungen und Überweisungen von Einlagen und im Rahmen von Zahlungsdiensten.4 Gemeldet wird von der Bank, nicht von Ihnen, und eine Genehmigung ist damit nicht verbunden.
Beim automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ist die Lage anders, als viele annehmen. In der amtlichen Liste des Bundesministeriums für Finanzen zum Meldezeitraum 2024 sind die Vereinigten Arabischen Emirate zwar als teilnehmender Staat geführt, aber nicht in der Liste jener Staaten, für die gesammelte Informationen an das Finanzamt zu übermitteln sind.5 Österreich übermittelt also keine Finanzkontodaten an die Emirate.
Was wir nicht belegen konnten, ist die Gegenrichtung: ob und in welchem Umfang die Emirate Daten nach Österreich liefern. Eine amtliche österreichische Quelle dazu haben wir nicht gefunden, und wir lassen die Frage deshalb offen, statt sie in die eine oder andere Richtung zu behaupten. Gehen Sie im Zweifel davon aus, dass ein Konto nicht unsichtbar ist.
Der Unterschied zu Deutschland
| Frage | Österreich | Deutschland |
|---|---|---|
| Abkommen mit den VAE zur Einkommensteuer | ja, seit 2005, geändert 20226 | ausgelaufen zum 31. Dezember 2021 |
| Methode für Dubai-Einkünfte | Anrechnung seit der Veranlagung 20236 | kein Abkommen, nationales Recht |
| Erbschaft- und Schenkungsteuer | keine, seit 2008 abgeschafft | ja, auf das Weltvermögen |
| Nachlauf nach dem Wegzug bei der Erbschaftsteuer | entfällt mangels Steuer | fünf Jahre für deutsche Staatsangehörige |
Erfahrung Nexus Bridge Unterm Strich stehen österreichische Käufer bei der Erbschaft deutlich besser und bei den laufenden Mieteinkünften seit 2023 nicht mehr besser als deutsche. Wer beide Pässe oder beide Wohnsitze in der Familie hat, sollte das nicht über den Daumen entscheiden.
Wie wir arbeiten
Erfahrung Nexus Bridge Wir sind keine Steuerberater und geben keine Steuerberatung. Diese Seite gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder, damit Sie das Gespräch mit Ihrer Kanzlei vorbereitet führen. Was wir übernehmen, ist der operative Teil: Konto, Kauf, Finanzierung, Unterlagen, Termine vor Ort.
Bezahlt werden wir dafür von Ihnen. Wir nehmen keine Provision von Banken oder Verkäufern, unser Honorar wird vom Kunden bezahlt und nicht vom Produktvertrieb, es wird vorab vereinbart, und es gibt eine Geld-zurück-Garantie. Schreiben Sie uns, was ansteht. Wir antworten in maximal einem Werktag, und das Erstgespräch dazu ist kostenlos und unverbindlich.
Häufige Fragen
Wann endet meine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich?
Darf ich eine Wohnung in Österreich behalten?
Trifft die Wegzugsbesteuerung meine Immobilie in Dubai?
Werden meine Überweisungen nach Dubai gemeldet?
Erfährt das Finanzamt von meinem Konto in Dubai?
Was ist der größte Unterschied zu Deutschland?
Quellen
- § 26 Bundesabgabenordnung, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt, Fassung BGBl. Nr. 412/1988. ris.bka.gv.at (abgerufen am 15. September 2026)
- Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003: § 1 Abs. 1 zur Fünfjahresfrist und zur Grenze von 70 Tagen, § 1 Abs. 2 zum Verzeichnis, § 3 zum Wohnsitz des unbeschränkt steuerpflichtigen Partners. ris.bka.gv.at, PDF (abgerufen am 15. September 2026)
- § 27 Abs. 6 EStG 1988, Fassung BGBl. I Nr. 110/2023: Einschränkung des Besteuerungsrechts gilt als Veräußerung; Nichtfestsetzung auf Antrag nur bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat; ein späterer Wegzug in einen nicht erfassten Staat gilt als tatsächliche Veräußerung. ris.bka.gv.at (abgerufen am 15. September 2026)
- Kapitalabfluss-Meldegesetz, Artikel 1 des BGBl. I Nr. 116/2015, § 2 und § 3: Meldepflicht der Kreditinstitute an den Bundesminister für Finanzen, Schwelle 50.000 Euro. ris.bka.gv.at (abgerufen am 15. September 2026)
- Bundesministerium für Finanzen, Information vom 13. Mai 2025, automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten nach § 91 GMSG, Liste der teilnehmenden Staaten mit Stand 1. Mai 2025. Die Vereinigten Arabischen Emirate stehen in der Liste der teilnehmenden Staaten, nicht jedoch in der Liste jener Staaten, für die Informationen zum Meldezeitraum 2024 zu übermitteln sind. findok.bmf.gv.at, PDF (abgerufen am 15. September 2026)
- Abänderungsprotokoll zum Abkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten, BGBl. III Nr. 211/2022, in Kraft seit 1. März 2023, wirksam ab der Veranlagung 2023: Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens wird durch die Anrechnungsmethode ersetzt. ris.bka.gv.at (abgerufen am 15. September 2026)
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